Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Forum Kollau - Verein für die Geschichte von Lokstedt, Niendorf und Schnelsen e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, der Kultur, des Heimatgedankens sowie des bürgerschaftlichen Engagements.
Zweck des Vereins ist:
- Die Förderung von Wissenschaft und Forschung
- Die Förderung von Kunst und Kultur
- Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
- Die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung
- Die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Stadtteilgeschichte sammeln, bewahren, erforschen, ausstellen, vermitteln
Als Geschichtsverein sorgt das Forum Kollau mit seinen Veranstaltungen, Publikationen und Ausflügen für die Bewohner und Interessierten dafür, dass Vergangenheit nicht Vergangenes wird. Die Historie von Niendorf, Schnelsen und Lokstedt ist ein lebendiger Teil unser aller Gegenwart. Die ehrenamtliche Vermittlung dient dem Gemeinwohl der Gesellschaft.
(2) Der Verein fördert die Aufarbeitung und Vermittlung der lebendigen Stadtteilgeschichte von Lokstedt, Niendorf und Schnelsen. Zu diesem Zweck sammelt und archiviert der Verein Unterlagen und Zeugnisse der geschichtlichen Entwicklung der Stadtteile Lokstedt, Niendorf und Schnelsen. Der Verein ist berechtigt, diese Dokumente käuflich, aber auch unentgeltlich entgegenzunehmen sowie treuhändisch zu verwalten.
(3) Darüber hinaus können mit entsprechenden Sammlern auf dem Gebiet des Stiftungszweckes Vereinbarungen über Katalogisierungen, Treuhandregelungen und letztwillige Verfügungen getroffen werden, die
dazu dienen, die geschichtliche Entwicklung der Stadtteile darzustellen. Das Archiv dient der Öffentlichkeit, Schulen, Verbänden und Kirchen zur Vermittlung über die Entwicklung der Stadtteile.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können jede natürliche Person sowie korporative Mitglieder werden. Korporative Mitglieder können insbesondere Firmen, Verbände, Organisationen, Bürgervereine und Freizeiteinrichtungen sein. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt durch schriftlichen Bescheid ohne Angabe des Grundes.
(2) Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder zu ernennen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch den Tod;
- durch freiwilligen Austritt; der Austritt muss vor dem 1. November für das folgende Geschäftsjahr schriftlich an den Verein erklärt werden;
- durch Ausschluss, wenn und soweit das Mitglied die Interessen und das Ansehen des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder schädigt; der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
- durch Ausschluss, wenn mehr als zwei Jahre kein Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde.
§ 5
Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über die festgelegten Mitgliedsbeiträge ist eine Beitragsordnung zu erstellen.
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu fünf Beisitzern, wovon einer die Funktion des Schriftführers wahrnimmt.
(2) Der geschäftsführende Vorstand i. S. § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister
(3) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
(4) Alle materiellrechtlichen Geschäftsvorfälle mit für den Verein verpflichtendem Charakter (z.B. Verträge) müssen durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands entschieden werden. Die Beisitzer nehmen dabei eine beratende Funktion ein.
§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
(c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
(d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. Der Vorstand regelt seine Geschäftsordnung selbst.
§ 9
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Bei den Beisitzern ist eine Blockwahl zulässig, wenn dies die Mitgliederversammlung einstimmig entscheidet.
Der Vorsitzende und zwei Beisitzer werden in den Jahren mit ungeraden Zahlen, die weiteren Vorstandsmitglieder in den Jahren mit geraden Zahlen gewählt. Die Amtszeiten von Vorsitzendem und stellvertretendem Vorsitzenden sowie der Besitzer enden jeweils zeitversetzt. Sofern zur Sicherstellung dieses Turnus erforderlich, werden die entsprechenden Vorstandsämter in der Weise gewählt, dass der Vorsitzende für zwei Jahre, der stellvertretende Vorsitzende für ein Jahr, der Schatzmeister für zwei Jahre und zwei Beisitzer für ein Jahr, die weiteren Beisitzer für zwei Jahre gewählt werden.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(3) Wiederwahl ist möglich.
§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands i. S. des § 26 BGB anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§ 11
Mitgliederversammlung
(1) Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine Jahresmitgliederversammlung einzuberufen, zu der mindestens zwei Wochen (14 Kalendertage) vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen ist.
(2) Die Einladung kann auch auf elektronischem Weg, zum Beispiel per E-Mail erfolgen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Einzel- und Korporativen Mitglieder einberufen werden. Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied führt den Vorsitz über die Mitgliederversammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung gegenzuzeichnen ist.
(4) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vereins den Ausschlag. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden gibt die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer 3⁄4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
(6) Wenn dem Vorstand vor Beginn der Sitzung eine unterschriebene Vollmacht überreicht wird, kann ein Mitglied bei Abstimmungen ein weiteres Mitglied vertreten.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen oder zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer können einzeln aber auch gemeinsam gewählt werden. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes, einem vom Vorstand berufenen Gremium oder Angestellte des Vereins sein. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig.
(8) Die Rechnungsprüfer erstellen einen Bericht über Prüfungstätigkeit und Prüfungsergebnis und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 12
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vor-sitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung
Hamburg, den 29.04.2025
Der Satzungstext kann auch als PDF-Dokument heruntergeladen werden:
Satzung 2025.pdf
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