Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Forum Kollau - Verein für die Geschichte von Lokstedt, Niendorf und Schnelsen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Forum Kollau - Verein für die Geschichte von Lokstedt, Niendorf und Schnelsen e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung von Wissenschaft und
Forschung, Bildung und Erziehung, der Kultur sowie des Heimatgedankens.
(2) Der Verein fördert die Aufarbeitung und Vermittlung der lebendigen Stadtteilgeschichte von Lokstedt, Niendorf und Schnelsen. Zu diesem Zweck sammelt und archiviert der Verein Unterlagen und
Zeugnisse der geschichtlichen Entwicklung der Stadtteile Lokstedt, Niendorf und Schnelsen. Der Verein ist berechtigt, diese Dokumente käuflich, aber auch unentgeltlich entgegenzunehmen sowie
treuhändisch zu verwalten.
(3) Darüber hinaus können mit entsprechenden Sammlern auf dem Gebiet des Stiftungszweckes Vereinbarungen über Katalogisierungen, Treuhandregelungen und letztwillige Verfügungen getroffen werden, die
dazu dienen, die geschichtliche Entwicklung der Stadtteile darzustellen. Das Archiv dient der Öffentlichkeit, Schulen, Verbänden und Kirchen zur Vermittlung über die Entwicklung der Stadtteile.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können jede natürliche, volljährige Person sowie korporative Mitglieder werden. Korporative Mitglieder können insbesondere Firmen, Verbände, Organisationen, Bürgervereine und Freizeiteinrichtungen sein. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme ent-scheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt durch schriftlichen Bescheid ohne Angabe des Grundes.
(2) Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder zu ernennen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch den Tod;
- durch freiwilligen Austritt; der Austritt muss vor dem 1. November für das folgende Geschäftsjahr schriftlich an den Verein erklärt werden;
- durch Ausschluss, wenn und soweit das Mitglied die Interessen und das Ansehen des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder schädigt; der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
- durch Ausschluss, wenn mehr als zwei Jahre kein Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde.
§ 5
Beiträge
Der Beitrag für Einzelmitglieder beträgt mindestens EUR 30,- im Jahr; für Juniormitglieder bis zu 28 Jahren und Studenten EUR 15,- im Jahr. Korporative Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von
mindestens EUR 100,-. Die Beiträge sind im Januar jeden Jahres fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu fünf Beisitzern, wovon einer die Funktion des Schriftführers wahrnimmt.
(2) Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
(3) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
(c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;(d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. Der Vorstand regelt seine Geschäftsordnung selbst.
§ 9
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Der Gründungsvorstand wird abweichend von Abs. 1 in der Weise gewählt, dass der Vorsitzende für 2 Jahre, der Stellvertretende Vorsitzende für 1 Jahr, der Schatzmeister für 2 Jahre sowie der 1.
Beisitzer für 1 Jahr, die weiteren Beisitzer für 2 Jahre gewählt werden.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder i. S. des § 26 BGB anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vor-standsmitglieder dem zustimmen.
§ 11
Mitgliederversammlung
Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine Jah-resmitgliederversammlung einzuberufen, zu der mindestens drei Wochen (21 Kalendertage) vorher unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich einzuladen ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Einzel- und Korporativen Mitglieder einberufen werden. Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied führt den Vorsitz über die Mitgliederversammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung gegenzuzeichnen ist.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Korporative Mitglieder haben nur je eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung den Ausschlag. Satzungsändeungen erfordern die Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden.
§ 12
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vor-sitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Hamburg, den 11.02.2011
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